Als Sonderkündigungen werden im Allgemeinen Kündigungen eines bestehenden Rechtsverhältnisses bezeichnet, die im Normalfall nicht oder nur zu einem späteren Zeitpunkt möglich wären. Das Sonderkündigungsrecht – oder außerordentliches Kündigungsrecht – ermöglicht den gesetzlich versicherten also eine vorzeitige Kündigung.

Die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind nach Eintritt in die Krankenkasse im Regelfall durch eine Bindungsfrist von zwölf Monaten an ihre Krankenkasse gebunden. Nach dem Ablauf der Bindungsfrist kann dann ein Krankenkassenwechsel erfolgen.

Ab wann besteht ein Recht auf Sonderkündigung?

Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, haben die betroffenen Mitglieder laut § 175 Abs. 4 Satz 5 (SGB V) ein Sonderkündigungsrecht. Dadurch wird die Bindungsfrist von zwölf Monaten ausgesetzt. Ein Wechsel kann vorzeitig vorgenommen werden. Versicherte die das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen möchten, stellen einfach einen Antrag auf Mitgliedschaft in einer anderen Krankenkasse. Sie brauchen dafür also nicht selbst zu kündigen. Die neue Kasse leitet auch bei Sonderkündigung den Wechsel ein.

Wie lange ist das Sonderkündigungsrecht gültig?

SonderkündigungsrechtUm das Sonderkündigungsrecht auszuüben, muss der Mitgliedsantrag bei der neuen Krankenkasse im gleichen Monat gestellt werden, in dem der erhöhte Zusatzbeitrag erstmalig gilt. Das Recht auf Sonderkündigung gilt dann bis zum Ablauf dieses Monats.

Was muss beachtet werden?

Zwar wird durch eine Sonderkündigung die reguläre Bindungsfrist aufgelöst, dennoch besteht weiterhin eine (technische) Kündigungsfrist von zwei Monaten. Das heißt, dass vom Zeitpunkt der Antragstellung eine Wartezeit von zwei Monaten bis zum Beginn der neuen Mitgliedschaft gilt. Für diese Zeitspanne gilt bereits der höhere Zusatzbeitrag und ist zu bezahlen.

Kein Sonderkündigungsrecht haben diejenigen Mitglieder einer Krankenkasse, die einen Wahltarif Krankengeld abgeschlossen haben. Für diese Versicherten gilt die Bindungsfrist unverändert weiter.

Informationspflicht der Krankenkassen

Die Krankenkassen sind dazu verpflichtet spätestens einen Monat vor der geplanten Beitragserhöhung, diese auch offiziell bekanntzumachen und ihre Mitglieder schriftlich darüber zu informieren. Darüber hinaus müssen die Krankenkassen den jährlichen durchschnittlichen Zusatzbeitrag der GKV als Vergleichsgröße angeben und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen.

Praxisbeispiel: