Zahlreiche Reformen zur Finanzierung der Krankenkassen prägten in den vergangenen 15 Jahren die Gesundheitspolitik. Die konkrete Ausgestaltung des Zusatzbeitrages war innerhalb der großen Koalition aus Union und SPD stark umstritten. Insbesondere die Frage, ob er einkommensabhängig oder als Festbetrag erhoben werden sollte, sorgte für Differenzen. Daher durchlief der Zusatzbeitrag zahlreiche Entwicklungsschritte.
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Zusatzbeitrag seit 2019 bis 2024
Seit Januar 2019 gilt das Versichertenentlastungsgesetz. Dieses sieht unter anderem die Einführung der Parität beim Zusatzbeitrag vor. Die Arbeitgeber übernehmen seit diesem Zeitpunkt auch beim Zusatzbeitrag jeweils die Hälfte (50 Prozent).
Zusatzbeitrag 2015 bis 2019
Mit Beginn des Jahres 2015 wurde der pauschale Zusatzbeitrag durch einen einkommensabhängigen, prozentualen Zusatzbeitrag ersetzt. Die Kassen durften nun wieder vollumfänglich die Höhe ihres gesamten Beitragssatzes festlegen. Der jeweilige Zusatzbeitrag musste jedoch weiterhin vom Bundesversicherungsamt geprüft und genehmigt werden. Ende 2019 erhoben nahezu alle gesetzlichen Krankenkassen einen zusätzlichen Beitrag.
Zusatzbeitrag 2011 bis 2014
Ab 2011 hatten die Krankenkassen nur noch die Möglichkeit, einen pauschalen Zusatzbeitrag zu erheben, falls die Zuwendungen aus dem Gesundheitsfonds zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichten. Dieser war theoretisch nach oben unbegrenzt, also nicht länger gedeckelt. Bei finanzieller Überforderung war für die betroffenen Versicherten ein Sozialausgleich aus Steuermitteln vorgesehen.
Jedes Mitglied der betreffenden Krankenkasse musste den gleichen Zusatzbeitrag leisten, unabhängig von der Höhe des Einkommens.
Umgekehrt waren die Krankenkassen nun auch berechtigt, bei guter Finanzlage Geldprämien aus laufenden Überschüssen an die Versicherten auszuschütten. Hiervon machten einige Kassen bis Ende 2014 Gebrauch und verteilten Prämien zwischen 30 Euro und 120 Euro.
Zusatzbeitrag 2009 / 2010
Der im Januar 2009 eingeführte Gesundheitsfonds dient seit diesem Zeitpunkt als Instrument zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen. In den Fonds fließen seit dem zunächst alle Beitragseinnahmen der Versicherten sowie Zuschüsse aus dem Steuerhaushalt des Bundes.
Jede Krankenkasse erhält nach einem bestimmten Schlüssel je nach dem ermittelten Finanzbedarf Zuteilungen aus dem Fonds. Reichten diese Gelder nicht aus, um die Ausgaben zu decken, konnte die betroffene Krankenkasse einen Zusatzbeitrag festlegen. Dieser durfte maximal ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens der Versicherten betragen. Alternativ konnte der Zusatzbeitrag auch pauschal erhoben werden, durfte dabei aber eine Höhe von 8 Euro nicht überschreiten.
Parallel wurde der allgemeine Beitrag zur Krankenversicherung auf 14,6 Prozent festgelegt und der Arbeitgeberanteil bei 7,3 Prozent „eingefroren“.